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STATUTEN |
Thematisierung und Bewusstseinsbildung von Venenerkrankungen in der Bevölkerung
Bei prädisponierten Personen die Bereitschaft für Vorsorgemaßnahmen (Arztbesuch mit entsprechender Diagnostik, Bewegung, Tragen von Kompressionsstrümpfen,..) und für regelmäßige Kontrollen zu erhöhen.
Risikoreduktion für eine lebensbedrohliche tiefe Beinvenenthrombose.
Die Förderung der Eigenverantwortung und sportlicher Freizeitaktivitäten als präventive Maßnahme gegen Venenerkrankungen.
Mit Hilfe einer Reihe koordinierter Aktivitäten sollen Betroffenen informiert, motiviert und mobilisiert werden, ihre Venenerkrankung von einem phlebologisch ausgebildeten Arzt abklären zu lassen und empfohlenen Vorsorgemaßnahmen umzusetzen.
2.2. Der Verein ist gemeinnützig; es wird jegliches Gewinnstreben ausgeschlossen. Weder Mitglieder noch Nicht-Mitglieder dürfen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erfüllt den Vereinszweck so weit als möglich selbst. Für den Fall, dass dritte Personen den begünstigten Zweck im Auftrag des Vereines, wenn auch nur teilweise, erfüllen, ist dies nur zulässig, wenn diese dritten Personen den Weisungen des Vereines unterworfen sind.
4.2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen. Fördernde Mitglieder sind Firmen, Institutionen oder Personen, die den Verein (mindestens einmal jährlich) uneigennützig finanziell oder mit einem erhöhten Mitgliedsbeitrag unterstützen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck ernannt werden.
6.2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen. Erfolgt die Austrittsanzeige verspätet, so wird sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung gilt das Datum des Einlangens beim Verein.
6.3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als einen Monat mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
6.4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereines und auch wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss kann auch ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seiner Beitragsverpflichtung trotz zweifacher Aufforderung nicht nachkommt; es liegt im Ermessen des Vorstandes, entweder eine Streichung oder einen Ausschluss bei Verletzung der Beitragspflicht zu verfügen.
6.5. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes ruhen. Diese Berufung ist binnen einer unerstreckbaren Frist von einem Monat mittels Einschreibbriefes beim Verein einzubringen. Verspätet eingebrachte Berufungen sind unwirksam. Vom Ausschluss ist das Mitglied mittels Einschreibbriefes in Kenntnis zu setzen.
6.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten.
7.3. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
7.4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
7.5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % aller Mitglieder oder aber auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung binnen längstens zwei Monaten nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen; auf diesen Umstand ist auf der Einladung hinzuweisen.
8.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an der Generalversammlung als Gäste teilnehmen. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10.1. Der Vorstand besteht aus:
10.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
10.3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.4. Der Vorstand wird vom/von der PräsidentIn bzw. bei dessen/deren Verhinderung vom/von der ersten StellvertreterIn, bei dessen/deren Verhinderung wiederum vom/von der zweiten StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.
10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
10.7. Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die erste StellvertreterIn, bei dessen/deren Verhinderung der/die zweite StellvertreterIn.
10.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode gemäß Punkt 10.2 erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung gemäß Punkt 10.9 und Rücktritt gemäß Punkt 10.10.
10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.
10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird jedoch erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
11.2. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
13.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2, 10.8, 10.9 und 10.10 sinngemäß.
14.2. Der Beirat steht allen Vereinsorganen beratend zur Seite, er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Vereins durch inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen und die Leitlinien des Vereins zu entwickeln. Der Beirat legt zusammen mit dem Vorstand wenigstens einmal jährlich die grundsätzlichen inhaltlichen Tätigkeiten des Vereines fest.
15.2. Der PatientInnenbeirat steht allen Vereinsorganen sowie vom Verein unterstützten Patienten beratend zur Seite, er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Vereins durch inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen.
16.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht, welches möglichst juristische Kenntnisse haben sollte. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen sodann ein weiteres Mitglied (ordentliches oder Ehrenmitglied) zum Vorsitzenden dieses Schiedsgerichtes.
16.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
16.4. Die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO über das schiedsgerichtliche Verfahren gelten subsidiär.
17.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
17.3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, vom abtretenden Vereinsvorstand einem Verein oder einer sonstigern Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu übergeben.